Terms of use
A365 für Microsoft Dynamics und Power Platform
ANNATA Software-Lizenzbedingungen
Der Lizenznehmer hat die unten aufgeführten Rechte, vorausgesetzt, der Lizenznehmer hält die folgenden Lizenzbedingungen (die „Bedingungen“) ein.
Durch die Installation, die Beauftragung der Installation oder die Nutzung der Software (wie unten definiert) akzeptiert der Lizenznehmer die Bedingungen und alle nachfolgenden Änderungen der Bedingungen in Bezug auf die Software. Wenn der Lizenznehmer die Bedingungen und/oder Änderungen der Bedingungen nicht akzeptiert und/oder nicht einhält, muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software einstellen und es ist ihm untersagt, die Software zu installieren, installieren zu lassen oder zu nutzen.
Die Überschriften der Bedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und schränken deren Konstruktion oder Auslegung in keiner Weise ein oder beeinflussen diese. Wörter, die den Singular bezeichnen, schließen den Plural ein, und umgekehrt.
Definitionen
- „Zugriffslizenz“ („Access License“) bedeutet die Abonnement-Zugriffslizenz (SL) für die Software.
- „Tochtergesellschaft“ („Affiliate“) bezeichnet jede juristische Person, die Annata oder den Lizenznehmer direkt oder indirekt kontrolliert oder von Annata oder dem Lizenznehmer kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit Annata oder dem Lizenznehmer steht. Der Begriff „Kontrolle“ („Control“) und seine korrelierenden Bedeutungen „kontrollierend“ („controlling“), „kontrolliert von“ („controlled by“) und „unter gemeinsamer Kontrolle mit“ („under common control with“) bezeichnen das rechtliche, wirtschaftliche oder billigkeitsrechtliche Eigentum, direkt oder indirekt, an mehr als fünfzig Prozent (50%) der Gesamtheit aller stimmberechtigten Kapitalanteile an einer juristischen Person.
- „Annata“ bezeichnet die Annata hf., Hagasmari 3, 201 Kopavogur, Island sowie die Tochtergesellschaften (Affiliates) von Annata.
- „Software des Lizenznehmers“ („Licensee’s software“) bezeichnet die Software, einschließlich Webbrowsern oder ähnlicher Software, die es einem Benutzer des Lizenznehmers oder einem Gerät des Lizenznehmers ermöglicht, auf die Serversoftware zuzugreifen oder diese zu nutzen oder bestimmte Aspekte der Serversoftware zu nutzen, wenn die Verbindung zum Server getrennt ist.
- „Abgeleitetes Werk“ („Derivative Work“) bedeutet jede Änderung, Erweiterung oder abgeleitete Arbeit der Software, die als Funktion, Funktionalität oder Reproduktion der Software erstellt wurde.
- „Gerät“ („Device“) bezeichnet einen einzelnen Personal Computer, eine Workstation, ein Terminal, einen Handheld-Computer, einen Personal Digital Assistant oder andere elektronische Geräte.
- „Dokumentation“ („Documentation“) bezeichnet alle elektronischen oder schriftlichen Hilfsmittel, Handbücher, Benutzeranweisungen, technische Literatur, Schulungsmaterial, Demo-Material, Spezifikationen und alle anderen zugehörigen Materialien, die dem Lizenznehmer von Annata zur Erleichterung der Nutzung der Software zur Verfügung gestellt werden können.
- „Ausgeschlossene Lizenz“ („Excluded License“) bezeichnet jede Lizenz, die als Bedingung für die Nutzung, Änderung und/oder Verbreitung verlangt, dass diese Software oder andere Software, die mit dieser Software kombiniert und/oder vertrieben wird, folgende Eigenschaften aufweist: (i) Offenlegung oder Verbreitung in Quellcodeform; (ii) Lizensierung zum Zweck der Erstellung abgeleiteter Werke; oder (iii) kostenlos weiterverbreitbar.
- „Instanz“ („Instance“) bezeichnet die Ausführung des Einrichtungs- oder Installationsverfahrens der Software und alle vom Lizenznehmer durch Duplizieren einer vorhandenen Instanz erstellten Instanzen der Software. Dies kann sich auf die Abonnement-Instanz oder den Tenant des Lizenznehmers oder eine Mischung aus beidem beziehen.
- „Lizenz“ („License“) bezeichnet die Abonnement-Lizenz zur Nutzung der Software.
- „Lizenznehmer“ („Licensee“) bezeichnet die auf der ersten Seite dieser Bedingungen festgelegte Partei und die Tochtergesellschaften (Affiliates) des Lizenznehmers.
- „Microsoft“ bezeichnet die Microsoft Corporation.
- „Microsoft Dynamics“ bezeichnet Microsoft Dynamics 365 und Microsoft Power Platform.
- „Partner“ bezeichnet den Channel-Partner, der eine Annata Solution Provider Agreement („ASPA“) mit Annata unterzeichnet hat und diesen Partner zur Vermarktung, zum Vertrieb und zur Wartung der Software ermächtigt.
- „Produkt“ („Product“) bezeichnet das geistige Eigentum von Annata und Lizenzobjekte als eigenständige Produkte oder Ergänzungen (Add-ons) zu anderen Produkten wie Microsoft Dynamics, Microsoft Azure oder ähnlichen Plattformen.
- „Server“ bezeichnet ein physisches Hardwaresystem, das zur Ausführung von Server-Software fähig ist. Eine Hardware-Partition oder ein Blade gilt als separates physisches Hardwaresystem.
- „Server-Software“ („Server Software“) bezeichnet die Software, die Dienste oder Funktionalitäten auf dem Server des Lizenznehmers bereitstellt, einschließlich des Microsoft Dynamics Object Server (AOS), der entweder als On-Premise-Dienst oder als Cloud-Dienst in der Microsoft Azure Cloud-Plattform oder ähnlichen von Annata genehmigten Cloud-Plattformen ausgeführt wird.
- „Software“ bezeichnet Annata Produkte, Annata 365 Produkte für Microsoft Dynamics, einschließlich Instanzen, Dokumentation und, vorbehaltlich der regelmäßigen Zahlung der anfallenden Gebühren, Aktualisierungen, Ergänzungen, Änderungen, Hinzufügungen und/oder Anpassungen der Software, um bestimmte Merkmale und/oder Funktionalitäten zur Einhaltung der geltenden regulatorischen Anforderungen (Lokalisierung) zu ermöglichen oder einzuschließen.
Lizenzerteilung
2.1 Die Lizenz zur Nutzung der Software ist bei Annata und/oder einem Partner zu erwerben. 2.2 Lizenzmodell Die Software kann basierend auf Folgendem lizenziert werden:** - Die Anzahl der Instanzen und/oder Server-Software der Produkte, die der Lizenznehmer ausführt.
- Die Anzahl und die Typen der Zugriffslizenzen der Benutzer und/oder Geräte des Lizenznehmers, die auf die Produkte zugreifen; und
- Der Grad des Zugriffs auf die Funktionalität der Server-Software und die durch die Benutzer und/oder Geräte des Lizenznehmers ermöglichten Aufgaben.
2.3 Die Software Die Software kann Folgendes umfassen:** - Server-Software;
- Software des Lizenznehmers, die auf Geräten installiert oder ausgeführt werden kann und/oder mit der Server-Software verwendet werden kann;
- Zusätzliche Komponenten, die separat lizenziert werden können; und
- Alle Aktualisierungen oder Ergänzungen der Software
2.4 Der Lizenznehmer hat die im Rahmen dieser Bedingungen abonnierte Lizenz zu bezahlen. Der Lizenznehmer wählt für Microsoft Dynamics den gleichen Lizenztyp wie den gewählten Lizenztyp der Software. 2.5 Der Lizenznehmer muss eine gleiche Anzahl von Lizenzen für Microsoft Dynamics oder ähnliche Plattformen, für die die Software möglicherweise entwickelt wurde, wie die Lizenzen für die Software besitzen. 2.6 Die Rechte des Lizenznehmers zur Nutzung der Software sind befristet und unterliegen (i) der regelmäßigen Zahlung einer Lizenzgebühr an Annata oder den Partner für die Nutzung der Software; und (ii) der Annahme und Einhaltung dieser Bedingungen durch den Lizenznehmer. 2.7 Nachdem diese Bedingungen unterzeichnet, an Annata zurückgesandt wurden und Annata eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der unterzeichneten Bedingungen vorgelegt hat, ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software anschließend gemäß diesen Bedingungen zu installieren und zu nutzen. 2.8 Diese Bedingungen ersetzen alle anderen in der Software eingebetteten oder möglicherweise eingebetteten Bedingungen. 2.9 Keine Eigentumsrechte. Annata besitzt und behält alle Rechte, Titel, Interessen und das Eigentum an der Software, einschließlich aller Rechte an geistigem Eigentum an und in der Software, ohne jegliche Einschränkung. Demzufolge wird kein Titel oder Eigentum an der Software auf den Lizenznehmer übertragen. Die Möglichkeit des Lizenznehmers, auf die Server-Software zuzugreifen, gewährt dem Lizenznehmer kein Recht, auf Annata-Produkte und/oder Software zuzugreifen und/oder diese zu nutzen, die in dieser Server-Software enthalten sind, es sei denn, Annata gestattet dies anderweitig schriftlich. 2.10 Keine Beziehung. Diese Bedingungen begründen keine Partnerschafts-, Joint-Venture-, Anstellungs-, Franchise- oder Vertretungsverhältnis zwischen den Parteien. Der Lizenznehmer ist nicht befugt, Annata zu verpflichten oder in deren Namen Verpflichtungen einzugehen. Rechte und Pflichten des Lizenznehmers
3.1 Die erteilte Lizenz ist nur gültig, sofern der Lizenznehmer über eine gültige und aktive Lizenz bei Microsoft für Microsoft Dynamics oder ähnliche Plattformanbieter, auf denen die Software basiert, verfügt. Die Software darf nur in Verbindung mit den von Annata von Zeit zu Zeit angegebenen Versionen und Update-Releases von Microsoft Dynamics oder ähnlichen Plattformen verwendet werden, für die der Lizenznehmer die anwendbaren Nutzungsrechte separat erworben haben muss. 3.2 Diese Bedingungen gelten für die Software, einschließlich der Medien, auf denen die Software gegebenenfalls empfangen wird, und gelten weiterhin für alle Aktualisierungen der Software und Ergänzungen für die Software, die Annata von Zeit zu Zeit bereitstellt. 3.3 Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieser Bedingungen und sofern Annata oder der Partner die vollständige Zahlung aller anfallenden Gebühren vom Lizenznehmer erhalten hat, gewährt Annata dem Lizenznehmer eine begrenzte, nicht-exklusive, nicht übertragbare, weltweite, kündbare Lizenz zur internen Nutzung, Vervielfältigung und Anzeige der Lizenz und gestattet den Mitarbeitern und Auftragnehmern des Lizenznehmers, auf die auf einem vom Lizenznehmer kontrollierten Server gehostete Software zuzugreifen und diese zu nutzen, und zwar für die rechtmäßigen Geschäftszwecke des Lizenznehmers. 3.4 Dokumentation. Jede Person, die gültigen Zugang zum Computer oder internen Netzwerk des Lizenznehmers hat, darf die Software und die Dokumentation für die internen Zwecke des Lizenznehmers kopieren und/oder nutzen. 3.5 Lizenzschlüssel. Der Lizenznehmer darf Lizenzschlüssel nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Annata duplizieren. 3.6 Server-Software. Der Lizenznehmer darf nur die Anzahl von Instanzen nutzen, die die Lizenz des Lizenznehmers zulässt. 3.7 Zusätzliche Komponenten. Werden zusätzliche Komponenten für die Software oder ein Produkt verfügbar, darf der Lizenznehmer nur die zusätzlichen Komponenten installieren, für die er eine Lizenz für diese Software oder dieses Produkt erworben hat. Der Lizenznehmer muss für jedes Produkt eine separate Lizenz erwerben, wenn der Lizenznehmer eine zusätzliche Komponente für mehrere abonnierte Produkte installieren möchte. Für zusätzliche Informationen und Lizenzbeschränkungen bezüglich zusätzlicher Komponenten wenden Sie sich bitte direkt an den Partner oder Annata. 3.8 Bedingungen bezüglich Microsoft DynamicsDer Lizenznehmer bestätigt hiermit Folgendes hinsichtlich der Nutzung von Microsoft Dynamics in Verbindung mit der Software: 3.8.1 Diese Bedingungen gewähren dem Lizenznehmer keinerlei Rechte zum Kopieren, Ändern oder Verbreiten des Microsoft Dynamics Quellcodes oder anderer relevanter Microsoft-Produkte, auf denen die Software basiert. 3.8.2 Wenn der Lizenznehmer die Lizenz für Microsoft Dynamics oder ähnliche Plattformen, für die die Software möglicherweise entwickelt wurde, kündigt und diese nicht durch eine gültige Lizenz für Microsoft Dynamics oder ähnliche Plattformen ersetzt, wird die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer gleichzeitig eingestellt, und die Lizenz kann beendet werden, vorbehaltlich der Kündigungsbestimmungen in Abschnitt 4. Der Abwicklungsprozess (wind-down process) für die Software unterliegt dem Abwicklungsprozess für Microsoft Dynamics oder ähnliche Plattformen, für die die Software möglicherweise entwickelt wurde. Laufzeit und Kündigung der Lizenz
4.1 Die Laufzeit der Lizenz tritt mit dem Datum der Unterzeichnung dieser Bedingungen in Kraft und gilt, bis die Lizenz gekündigt wird. Die Lizenz kann jedoch vom Lizenznehmer in den ersten zwölf (12) Monaten ab dem Datum der Unterzeichnung dieser Bedingungen nicht gekündigt werden. Nach diesem Zeitraum verlängert sich die Laufzeit der Lizenz und dieser Bedingungen automatisch um zwölf (12) Monate, es sei denn, der Lizenznehmer spricht Annata eine Kündigungserklärung drei (3) Monate vor dieser automatischen Verlängerung aus. 4.2 Eine Lizenz kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer vorherigen schriftlichen Kündigungsfrist von dreißig (30) Tagen gemäß den folgenden Bestimmungen gekündigt werden: 4.2.1 durch Annata, wenn der Lizenznehmer überfällige Lizenzgebühren nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt einer solchen schriftlichen Aufforderung zur Zahlung dieser überfälligen Lizenzgebühren bezahlt oder wenn der Lizenznehmer nachträgliche Änderungen, Ergänzungen und/oder Aktualisierungen der Bedingungen in Bezug auf die Software, wie Annata sie dem Lizenznehmer von Zeit zu Zeit mitteilen kann, ablehnt; und/oder 4.2.2 durch eine der Parteien, wenn die andere Partei Pflichten, Obliegenheiten oder Verantwortlichkeiten dieser Bedingungen wesentlich verletzt und der Lizenznehmer diese wesentliche Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung, in der die Art der zu behebenden Verletzung angegeben ist, behoben hat. 4.3 Wirkung der Kündigung der LizenzBei Kündigung dieser Bedingungen hat der Lizenznehmer: 4.3.1 die Nutzung der Software einzustellen und alle in die Software importierten Daten innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Datum der Kündigung zu entfernen; 4.3.2 alle gemäß diesen Bedingungen zu zahlenden Gebühren an Annata zu entrichten; 4.3.3 die Nutzung jeglicher Abgeleiteter Werke, die in Bezug auf die Software erstellt oder geändert wurden, untersagt wird; 4.3.4 alle Kopien der Software zu vernichten und Annata zu Bestätigungszwecken eine schriftliche Erklärung darüber zukommen zu lassen; und 4.3.5 Ungeachtet des Vorstehenden hat der Lizenznehmer, mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Annata, das Recht, die Nutzung der Software um einen (1) Monat zu verlängern, vorbehaltlich der Zahlung der Lizenzgebühren für die Nutzung der Software während dieses verlängerten Zeitraums. Die gesamte Nutzung der Software während des verlängerten Zeitraums gemäß diesem Abschnitt unterliegt weiterhin diesen Bedingungen, die für die Zwecke dieses Abschnitts auch nach der Kündigung in Kraft bleiben. Der Lizenznehmer bleibt auch nach der Kündigung dieser Lizenz für alle Verletzungen dieser Bedingungen verantwortlich. 4.4 Vorbehaltlich Abschnitt 4.3.5 hat der Lizenznehmer, wenn er die Software nach der Kündigung weiterhin nutzt, Annata eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen (3) der jährlichen Lizenzgebühr für die Software zu zahlen, die dem Lizenznehmer gemäß Abschnitt 2.2 zustehen würde. Die Zahlung gemäß diesem Abschnitt ist vom Lizenznehmer innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung durch Annata an Annata zu leisten. Ungeachtet dieser festen Vertragsstrafe behält sich Annata das Recht vor, ohne weitere Ankündigung vom Lizenznehmer den vollen Betrag der Verluste und/oder Schäden im Zusammenhang mit der fortgesetzten Nutzung durch den Lizenznehmer durchzusetzen und/oder geltend zu machen, einschließlich der Wiedererlangung aller Annata entstandenen Kosten aufgrund einer solchen Forderung. Zusätzliche Lizenzanforderungen und/oder Nutzungsrechte
5.1 MultiplexingDie Hardware, Software oder jeder andere manuelle Mechanismus, den der Lizenznehmer verwendet, um: (i) Verbindungen zusammenzufassen (pool connections); (ii) Informationen umzuleiten; (iii) die Anzahl der Geräte oder Benutzer zu reduzieren, die direkt oder indirekt auf die Software zugreifen oder diese nutzen; oder (iv) die Anzahl der Geräte oder Benutzer zu reduzieren, die die Software direkt verwaltet (als „Multiplexing“ oder „Pooling“ bezeichnet), reduziert nicht die Anzahl der Lizenzen, die der Lizenznehmer abonnieren muss. 5.2 Hosting durch DritteDer Lizenznehmer darf einen Dritten mit dem Hosting der Software im Namen des Lizenznehmers beauftragen, und zwar ausschließlich für den Zugriff durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer darf keinem Hosting-Anbieter (Drittanbieter) gestatten, unbefugten oder nicht verbundenen Dritten den Zugriff auf die Software zu ermöglichen. Der Hosting-Anbieter (Drittanbieter) des Lizenznehmers muss sich verpflichten, an diese Bedingungen gebunden zu sein, und der Lizenznehmer haftet gegenüber Annata für jeden Verstoß gegen diese Bedingungen durch diesen Hosting-Anbieter. 5.3 Hinweise DritterDie Software kann Drittanbieter-Code enthalten, den Annata, nicht der Drittanbieter, dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Bedingungen lizenziert. Hinweise, falls vorhanden, für den Drittanbieter-Code sind nur zur Information des Lizenznehmers enthalten. 5.4 Haftungsausschluss für Änderungen. 5.4.1 Der Lizenznehmer darf die Software mithilfe von Code-Erweiterungen auf nicht-kommerzieller Basis und ausschließlich in dem für seine internen Geschäftszwecke notwendigen Umfang ändern. 5.4.2 Vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer oder ein in seinem Namen handelnder Dritter lizenzierte Tools von Annata und/oder Microsoft erhalten hat, darf der Lizenznehmer oder ein solcher in seinem Namen handelnder Dritter Code-Erweiterungen der Software für die internen Geschäftszwecke des Lizenznehmers nutzen. 5.4.3 Der Lizenznehmer darf die Software modifizieren oder Abgeleitete Werke davon erstellen und solche Abgeleiteten Werke nur mit der Software auf nicht-kommerzieller Basis und ausschließlich für die internen Geschäftszwecke des Lizenznehmers nutzen. 5.4.4 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Annata nicht verantwortlich ist für irgendetwas, das sich aus Änderungen ergibt, die vom Lizenznehmer, einem Partner oder einem anderen in seinem Namen handelnden Dritten vorgenommen wurden, oder für irgendetwas, das durch Hardware oder Software Dritter verursacht wird. 5.4.5 Annata ist nicht verpflichtet, irgendeine Form von Support für vom Lizenznehmer, einem Partner oder einem anderen Dritten vorgenommene Modifikationen zu leisten. Annata lehnt jede Zusicherung, Billigung, Garantie oder Gewährleistung ab hinsichtlich der Eignung der Software für die Geschäftszwecke des Lizenznehmers, der Eignung des Partners oder eines anderen Dritten zur Erstellung oder Implementierung der Modifikationen oder der Software, oder dass irgendeine Modifikation, die vom, für oder im Namen des Lizenznehmers oder eines Dritten erstellt, implementiert, unterstützt und/oder gewartet wird, die Geschäftsanforderungen des Lizenznehmers erfüllt oder erfolgreich mit der Software funktioniert. Keine Schäden, die aus der Nutzung der Modifikationen resultieren, können von Annata zurückgefordert werden. 5.4.6 Annata kann im Rahmen der Entwicklung ihrer Software Drittanbieter-Komponenten verwenden, die separaten Lizenzbedingungen Dritter unterliegen können, welche unabhängig von diesen Bedingungen sind. Falls der Lizenznehmer solche Drittanbieter-Komponenten ändert oder versucht zu ändern, haftet der Lizenznehmer weiterhin gegenüber diesem Dritten für alle Verluste und/oder Schäden, die aus einer solchen Änderung oder einem versuchten Änderung entstehen, und stellt Annata davon frei. 5.4.7 Annata und ihre Partner sind unabhängige Unternehmen, und Annata haftet nicht für die Handlungen oder Unterlassungen irgendwelcher Partner und ist auch nicht daran gebunden. 5.5 Ausgelagertes Software-ManagementDer Lizenznehmer darf zulässige Kopien der Software auf Servern und anderen Geräten installieren und verwenden, die der täglichen Verwaltung und Kontrolle Dritter unterliegen, vorausgesetzt, alle diese Server und anderen Geräte sind und bleiben vollständig der Nutzung durch den Lizenznehmer gewidmet. Der Lizenznehmer ist und bleibt für alle Verpflichtungen im Rahmen dieser Bedingungen verantwortlich, unabhängig vom physischen Standort der Hardware, auf der die Software verwendet wird. 5.6 Microsoft Dynamics. 5.6.1 Der Lizenznehmer bestätigt, dass alle in diesen Bedingungen festgelegten Annata-Bedingungen und -Verpflichtungen (einschließlich Gewährleistungen, Freistellung und Produkt-Release-Diensten) in Bezug auf die Software nicht für Microsoft Dynamics gelten. In dieser Hinsicht erkennt der Lizenznehmer an, dass Microsoft keine Verantwortung für die Software oder irgendwelche Auswirkungen hat, die die Software auf die Funktionalität von Microsoft Dynamics oder das System, das Geschäft oder die Abläufe des Lizenznehmers haben könnte. 5.6.2 Der Lizenznehmer ermächtigt Annata hiermit, Informationen an Microsoft weiterzugeben, die für Annata notwendig sind, um: (i) mit Microsoft zusammenzuarbeiten, (ii) der Lizenznehmer Dienste und Kommunikation von Microsoft zu erhalten, und (iii) die Einhaltung der Microsoft Dynamics Lizenzbedingungen und/oder Produktbedingungen durch den Lizenznehmer zu überprüfen. Der Lizenznehmer ermächtigt Annata, die erforderlichen Kontaktinformationen an Microsoft weiterzugeben, und ermächtigt Microsoft, den Lizenznehmer zu kontaktieren. 5.7 Komplexe Software Die Software ist eine komplexe Computersoftware. Die Leistung der Software hängt von der Hardwareplattform des Lizenznehmers, Software-Interaktionen, der Konfiguration der Software und anderen Faktoren ab und variiert entsprechend. Die Software ist weder fehlertolerant noch frei von Fehlern, Konflikten oder Unterbrechungen. Umfang der Lizenz
6.1 Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Diese Bedingungen gewähren dem Lizenznehmer nur bestimmte Rechte zur Nutzung der Software. Annata behält sich alle anderen Rechte an der Software vor, die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich gewährt werden. Nichts in diesen Bedingungen überträgt dem Lizenznehmer ein Eigentumsrecht an geistigem Eigentum in der Software. 6.2 Der Lizenznehmer darf die Software nur in der Weise verwenden, wie es in diesen Bedingungen ausdrücklich gestattet ist. Dabei muss der Lizenznehmer alle technischen Beschränkungen in der Software einhalten, die es dem Lizenznehmer nur erlauben, die Software in den spezifischen Weisen zu verwenden, für die sie entwickelt wurde. Der Lizenznehmer darf die Software nur für seine internen Geschäftszwecke verwenden. Der Lizenznehmer darf nicht: - technische Beschränkungen der Software umgehen;
- versuchen, die Software zurückzuentwickeln (reverse engineer), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, oder anderweitig versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln;
- auf keinen Teil der Software zugreifen und/oder diesen nutzen, um ein Produkt oder einen Dienst zu entwickeln, der mit der Software konkurriert;
- mehr Instanzen der Software erstellen, als gemäß diesen Bedingungen gestattet sind;
- die Software zur Vervielfältigung durch Dritte veröffentlichen;
- die Software verkaufen, weiterverkaufen, vermieten, verpachten, verleihen oder vertreiben;
- jeglichen Copyright-, Marken- oder sonstigen Eigentumshinweis, Etikett oder Kennzeichnung auf der Software entfernen, verdecken oder verschleiern;
- die Software belasten oder die Existenz eines Pfandrechts oder einer Sicherheitsbeteiligung daran dulden;
- die Marken von Annata in den Namen der Programme des Lizenznehmers verwenden oder in einer Weise, die suggeriert, dass die Programme des Lizenznehmers mit Annata assoziiert sind, von Annata stammen oder von Annata gebilligt werden;
- die Software oder Teile davon unterlizenzieren; und/oder
- die Software für kommerzielle Software-Hosting-Dienste nutzen.
6.3 Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software schließt keine Lizenz, kein Recht, keine Befugnis oder keine Autorität ein, um: 6.3.1 Abgeleitete Werke der Software in einer Weise zu erstellen, die es dem Lizenznehmer ermöglichen würde, die Software ganz oder teilweise zu ersetzen oder zu entfernen; 6.3.2 Abgeleitete Werke der Software in einer Weise zu erstellen, die dazu führen würde, dass die Software, ganz oder teilweise, den Bedingungen einer Ausgeschlossenen Lizenz unterliegt; oder 6.3.3 Die Software oder Abgeleitete Werke der Software, ganz oder teilweise, in einer Weise zu vertreiben, die dazu führen würde, dass die Software den Bedingungen einer Ausgeschlossenen Lizenz unterliegt. 6.4 In dem Maße, in dem verbundene Unternehmen des Lizenznehmers die Software nutzen, bleibt der Lizenznehmer allein und in vollem Umfang gegenüber Annata verantwortlich in Bezug auf die Nutzung der Software durch seine verbundenen Unternehmen gemäß diesen Bedingungen. 6.5 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass, soweit anwendbares zwingendes Recht dem Lizenznehmer das Recht gibt, eine der in diesen Bedingungen verbotenen Aktivitäten ohne die Zustimmung von Annata durchzuführen, um bestimmte Informationen über die Software zu erhalten, der Lizenznehmer diese Informationen zunächst schriftlich bei Annata anfordern muss, bevor er ein solches Recht ausübt, und der Lizenznehmer nur dann und erst nachdem Annata ein solches Recht teilweise oder vollständig verweigert, berechtigt ist, seine gesetzlichen Rechte auszuüben. 6.6 Lizenzübertragung. Der Lizenznehmer darf die Software nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Annata an einen Dritten übertragen, vorbehaltlich Abschnitt 5.2 und etwaiger für eine solche Übertragung gegenseitig vereinbarter Gebühren. 6.7 Downgrade. Der Lizenznehmer darf keine früheren Versionen der Software verwenden, und Annata ist nicht verpflichtet, frühere Versionen der Software an den Lizenznehmer zu liefern. Annata 365 Lizenz-Leitfaden und Support-Dienste
7.1 Lizenz-Leitfaden. Der Lizenz-Leitfaden ist ein dynamisches Dokument, das regelt, wie jedes Produkt von Zeit zu Zeit lizenziert wird. Der Lizenznehmer bestätigt und akzeptiert, dass sich der Lizenz-Leitfaden im Laufe der Zeit weiterentwickeln und ändern kann, während sich das Produkt oder seine zugrunde liegenden Komponenten weiterentwickeln. 7.2 Die im Lizenz-Leitfaden beschriebene Lizenz bleibt für die Dauer des Lizenzierungszeitraums, den der Lizenznehmer abonniert, in Kraft, bis zur nachfolgenden Verlängerung seines Abonnements für das Produkt durch den Lizenznehmer. Zur Vermeidung von Zweifeln kann die Gültigkeit einer solchen Lizenz, die der Lizenznehmer abonniert, auf Folgendes anwendbar sein: Weitere Einzelheiten zum Lizenz-Leitfaden erhalten Sie von Annata und/oder dem Partner.- einer monatlichen Basis für monatliche Abonnements;
- jährlich für jährliche Abonnements;
- jeden anderen Zeitraum, der zwischen Annata und dem Lizenznehmer einvernehmlich vereinbart und in einer separaten Vereinbarung gesondert festgehalten wurde; oder
- wenn der Lizenznehmer eine neuere oder aktualisierte Version des Produkts abonniert.
7.3 Vorbehaltlich Abschnitt 11 dieser Bedingungen hat der Lizenznehmer während der Gewährleistungsfrist Anspruch auf ein begrenztes und spezifisches Support-Niveau, das seinem Abonnement der Lizenz für die Software zugeordnet ist. Der Lizenznehmer kann sich dafür entscheiden, zusätzliche und verbesserte Support-Niveaus zu abonnieren, die der Zahlung zusätzlicher Gebühren an Annata unterliegen. Weitere Einzelheiten zu den verfügbaren Support-Diensten erhalten Sie von Annata und/oder dem Partner. 7.4 Zusätzliche Funktionalität. Annata kann zusätzliche Funktionalität für die Software bereitstellen. Andere Lizenzbedingungen und zusätzliche Gebühren können anfallen, wobei die Nutzung einer solchen zusätzlichen Funktionalität für die Software nicht gestattet ist, es sei denn, der Lizenznehmer akzeptiert diese Lizenzbedingungen und zusätzlichen Gebühren. Vertraulichkeit
8.1 Der Lizenznehmer anerkennt und stimmt zu, dass die Software, die Dokumentation, Funktionen, Strukturen, Methoden, Diagramme, Routinen, Eigenschaften, Muster, Dienste, funktionalen Designs, Testergebnisse und/oder Benchmarks sowie alle anderen damit zusammenhängenden Informationen, die in diesen Bedingungen vorgesehen sind (die „Vertraulichen Informationen“), vertraulich sind und Teil der Geschäftsgeheimnisse und proprietären Informationen von Annata bilden. Der Lizenznehmer wird die Vertraulichkeit all dieser Vertraulichen Informationen wahren und gewährleisten und sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen und das geistige Eigentum von Annata mit dem höchsten Sorgfaltsmaßstab und in jedem Fall nicht weniger als dem Sorgfaltsmaßstab geschützt und gewahrt werden, den der Lizenznehmer gegenüber seinen eigenen vertraulichen Informationen und seinem geistigen Eigentum anwendet. 8.2 Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenznehmers (die nicht unangemessen verzögert oder vorenthalten werden darf) ist Annata berechtigt, die Existenz dieser Bedingungen zu erwähnen und daher den Namen und das Logo des Lizenznehmers für Marketing- und Kommunikationszwecke zu verwenden. Verteidigung gegen Verletzungen
9.1 Vorbehaltlich Abschnitt 9.3 wird Annata auf eigene Kosten den Lizenznehmer verteidigen gegen Klagen, Verfahren, Ansprüche und Forderungen, die sich daraus ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, dass ein Dritter geltend macht, die Software verletze geistige Eigentumsrechte, und wird den Lizenznehmer für alle festgestellten und nachgewiesenen Schäden, angemessenen Kosten und Auslagen einschließlich Anwaltskosten entschädigen. 9.2 Der Lizenznehmer hat Annata unverzüglich schriftlich über jede tatsächliche oder drohende Klage oder jedes Verfahren zu informieren, nachdem der Lizenznehmer von einer solchen Klage oder einem solchen Verfahren Kenntnis erlangt hat, und stimmt zu, Annata die alleinige Kontrolle über deren Verteidigung und/oder Beilegung zu übertragen. Alle solchen Klagen und Verfahren, denen der Lizenznehmer ausgesetzt sein könnte, gelten als Vertrauliche Informationen und unterliegen Abschnitt 8 dieser Bedingungen. Der Lizenznehmer stimmt zu, Annata angemessene Unterstützung bei der Verteidigung einer Klage zu leisten, und Annata erstattet dem Lizenznehmer angemessene Barauslagen, die dem Lizenznehmer bei der Bereitstellung dieser Unterstützung entstehen. 9.3 Annata übernimmt keine Haftung für jegliche Verletzungsansprüche („IP-Anspruch“) und die Verpflichtungen von Annata gelten nicht, soweit der IP-Anspruch oder ein nachteiliges Endurteil auf Folgendem basiert: (i) der fortgesetzten Nutzung oder Verbreitung der Software durch den Lizenznehmer, obwohl Annata dem Lizenznehmer die Einstellung der Nutzung der Software mitgeteilt hat; (ii) der Kombination der Software durch den Lizenznehmer mit einem Produkt, Programm, Hardware, Daten, Geschäftsprozess oder anderen Materialien, die nicht von Annata stammen, einschließlich Add-Ons oder Programmen Dritter; (iii) Schäden, die auf die Nutzung eines Produkts, von Daten oder eines Geschäftsprozesses, die nicht von Annata stammen, zurückzuführen sind; (iv) der Veränderung oder Modifizierung der Software durch den Lizenznehmer, einschließlich jeglicher Modifikationen durch Dritte oder auf Anweisung des Lizenznehmers; (v) der Verbreitung der Software durch den Lizenznehmer an Dritte oder deren Nutzung zugunsten Dritter; (vi) der Nutzung der Marke(n) von Annata durch den Lizenznehmer ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu oder einer anderen Markenrechtsverletzung des Lizenznehmers, die eine nicht von Annata angebrachte Marke oder eine auf Wunsch des Lizenznehmers angebrachte Marke betrifft; oder (vii) bei einem Geschäftsgeheimnisanspruch, der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses durch den Lizenznehmer: (a) durch unangemessene Mittel; (b) unter Umständen, die eine Pflicht zur Wahrung seiner Geheimhaltung oder zur Beschränkung seiner Nutzung begründen; oder (c) von einer Person (außer Annata), die der den Anspruch geltend machenden Partei eine Pflicht zur Wahrung der Geheimhaltung oder zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses schuldete. Der Lizenznehmer stellt Annata vollständig von allen Verlusten und/oder Schäden frei, die sich aus diesen Handlungen ergeben. 9.4 Wenn Annata Informationen über einen IP-Anspruch im Zusammenhang mit der Software erhält, kann Annata nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten eine der folgenden Maßnahmen ergreifen, um die Software nicht verletzend zu machen: (i) dem Lizenznehmer das Recht verschaffen, die Software weiterhin zu nutzen; (ii) die Software modifizieren; oder (iii) die Software durch ein funktionales Äquivalent ersetzen. Im Falle eines IP-Anspruchs stellt der Lizenznehmer die Nutzung des verletzenden Teils der Software unverzüglich ein. Wenn der Lizenznehmer jedoch den verletzenden Teil der Software trotz des IP-Anspruchs benötigt und weiterhin nutzt, muss der Lizenznehmer Annata schriftlich über seine Absicht informieren und übernimmt die volle Verantwortung für die Zahlung aller IP-Ansprüche (einschließlich Kosten), die aufgrund der fortgesetzten Nutzung des verletzenden Teils der Software durch den Lizenznehmer gegen Annata gerichtet werden. Wird die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer infolge eines IP-Anspruchs durch ein zuständiges Gericht untersagt, wird Annata nach eigenem Ermessen das Recht zur Fortsetzung der Nutzung verschaffen, sie durch ein funktionales Äquivalent ersetzen, sie so modifizieren, dass sie nicht verletzend ist, oder den für die Lizenz gezahlten Betrag erstatten und die Lizenz kündigen. 9.5 Gesamthaftung. Die Bestimmungen in diesem Abschnitt 9 legen das ausschließliche Rechtsmittel des Lizenznehmers in Bezug auf jeglichen IP-Anspruch fest. Begrenzung und Ausschluss von Schadensersatz
10.1 Der Lizenznehmer kann von Annata nur direkte Schäden bis zur Höhe des tatsächlichen Betrags der Gebühren zurückfordern, die der Lizenznehmer für die Software in den vorangegangenen zwölf (12) Monaten ab dem Eintritt eines Vorfalls, der zu einem Schadensersatzanspruch führt, gezahlt hat, mit Ausnahme der Ansprüche, die in Abschnitt 9 dieser Bedingungen behandelt werden. 10.2 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, andere Schäden zurückzufordern, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, spezielle, indirekte, strafrechtliche oder zufällige Schäden, die sich aus oder in Verbindung mit diesen Bedingungen ergeben. Diese Beschränkung gilt für: (i) alles, was sich bezieht auf: (a) die Software, (b) Inhalte (einschließlich Code) auf Internetseiten Dritter, und/oder (c) Programme Dritter; (ii) Ansprüche wegen Vertragsbruch, Garantieverletzung, Verlust der Privatsphäre, Verlust von Geschäftsmöglichkeiten, Wiederherstellungskosten, Verlust, der aus der Nutzung der Software entsteht, oder Schaden, der aus der Beteiligung des Lizenznehmers an Hosting oder der Nutzung von Produkten oder Hardware Dritter entsteht, Verletzung einer Garantie oder Bedingung, verschuldensunabhängiger Haftung, Fahrlässigkeit, Datenverlust, Beschädigung von Aufzeichnungen oder Daten, Verlust des Firmenwerts, Verlust infolge einer Betriebsunterbrechung, Verlust, der aus einem IP-Anspruch entsteht, und/oder jeder anderen unerlaubten Handlung im gesetzlich zulässigen Umfang; (iii) die Nutzung der Software oder der Dokumentation oder die Installation oder den Import der Software durch den Lizenznehmer (unabhängig von der Ursache und nach jeder Haftungstheorie); (iv) wenn Reparatur, Ersatz und/oder eine Rückerstattung für die Software den Lizenznehmer nicht vollständig für etwaige Verluste entschädigt; und/oder (v) wenn Annata die Möglichkeit der Schäden hätte kennen müssen. 10.3 Die in diesem Abschnitt 10 genannten Ausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht in Bezug auf Schäden, die aus Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten entstehen. Begrenzte Gewährleistung
11.1 Begrenzte Gewährleistung. Die Software wird im Wesentlichen wie in der Dokumentation beschrieben funktionieren. 11.2 Garantiezeitraum. Die begrenzte Gewährleistung deckt die Software für ein (1) Jahr nach der Installation durch den Lizenznehmer ab. Annata gibt, soweit zutreffend, regelmäßige Ergänzungen, Aktualisierungen oder Ersatzsoftware (die „Updates“) heraus. Die begrenzte Gewährleistung von Annata für die Software wird jedes Mal um neunzig (90) Tage verlängert, wenn ein Update herausgegeben wird, vorausgesetzt, der Lizenznehmer installiert unverzüglich die von Annata erhaltenen Updates und hält alle Updates auf dem neuesten Stand, um eine erhebliche Beeinträchtigung der normalen Nutzung der Software zu vermeiden. Wenn Annata kein Update herausgibt, beträgt die Garantiezeit zwölf (12) Monate ab dem letzten Update. Der Lizenznehmer muss ein solches Update anschließend und unverzüglich installieren, um die begrenzte Gewährleistung gemäß diesem Abschnitt zu verlängern. 11.3 Ausschlüsse von der Gewährleistung. Diese Gewährleistung deckt keine Probleme ab, die sich aus den Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers, den Handlungen oder Unterlassungen anderer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Modifikationen oder Implementierungen, die vom Lizenznehmer, einem Partner oder einem anderen Dritten in seinem Namen vorgenommen wurden, oder Ereignissen außerhalb der angemessenen Kontrolle von Annata ergeben. 11.4 Abhilfe bei Gewährleistungsverletzung. Annata wird die Software, deren Ergänzungen, Updates und/oder Ersatzsoftware, die von Annata geliefert wurden, reparieren. Wenn Annata die Software nicht reparieren kann, erstattet Annata bis zur Höhe des tatsächlichen Betrags der Gebühren, die der Lizenznehmer für die Software in den vorangegangenen zwölf (12) Monaten gezahlt hat. Wenn Annata die Ergänzungen, Updates und/oder Ersatzsoftware nicht reparieren kann, erstattet Annata bis zur Höhe des tatsächlichen Betrags der Gebühren, die der Lizenznehmer gegebenenfalls in den vorangegangenen zwölf (12) Monaten dafür gezahlt hat. Der Lizenznehmer muss die Software unverzüglich deinstallieren und jegliche Dokumentation, Medien und andere zugehörige Materialien an Annata zurücksenden und nach Abschluss eine schriftliche Bestätigung zur angemessenen Zufriedenheit von Annata vorlegen. Dies sind die einzigen Rechtsmittel des Lizenznehmers bei Verletzung der begrenzten Gewährleistung. 11.5 Gewährleistungsverfahren. Um die oben beschriebene Gewährleistung geltend zu machen, muss der Lizenznehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist (Abschnitt 11.2) eine schriftliche Mitteilung an Annata, Nachweise und/oder Dokumentationen sowie einen Kaufbeleg der Lizenz (sofern dieser nicht in den internen Aufzeichnungen von Annata erfasst ist) vorlegen, um einen Anspruch im Rahmen dieser Gewährleistung geltend zu machen, die: (i) eindeutig zeigt, dass die Funktionalität der Software wesentlich von der Dokumentation abweicht; und (ii) dass die Software einen signifikanten Defekt aufweist (d.h. ein Fehler, der dazu führt, dass eine oder mehrere kritische Funktionen der Software nicht funktionieren, was dazu führt, dass die Software nicht wie in der Dokumentation angegeben funktioniert). 11.6 Keine weiteren Gewährleistungen. Die in diesem Abschnitt 11 bereitgestellte begrenzte Gewährleistung ist die einzige Gewährleistung, die von Annata gegeben wird. Annata übernimmt keine weiteren ausdrücklichen Gewährleistungen, Garantien oder Bedingungen. Annata lehnt jegliche stillschweigenden Gewährleistungen der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck und der Nichtverletzung im gesetzlich zulässigen Umfang ab. Prüfung und Einhaltung
12.1 Die Software kann Funktionen enthalten, die Annata Nutzungsinformationen bereitstellen, welche die Anzahl der Benutzer, die auf die Software zugreifen, die Zugriffsrechte und die von jedem Benutzer ausgeführten Aufgaben im Vergleich zur Anzahl der vom Lizenznehmer abonnierten Lizenzen identifizieren (dazu gehören z. B. Telemetrie, Zugriffs- und Nutzungsberichte, aber keine personenbezogenen Daten) (die „Nutzungsdaten“). Der Lizenznehmer bestätigt und akzeptiert, dass Annata berechtigt ist, solche Nutzungsdaten zu erfassen, zu verarbeiten und zu speichern, und dass solche Nutzungsdaten jederzeit Annata gehören. 12.2 Recht zur Prüfung der Einhaltung. Während der Laufzeit der Lizenz und für zwei (2) Jahre nach Beendigung der Lizenz hat der Lizenznehmer Dokumente, Aufzeichnungen und andere Materialien in Bezug auf die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer und die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Berichte, Bestellungen, Rechnungen, Volumenberichte und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Lieferung und, falls zutreffend, der Zerstörung der Software) aufzubewahren und zu pflegen. Annata hat das Recht, die Einhaltung der Verpflichtungen des Lizenznehmers gemäß diesen Bedingungen auf Kosten von Annata zu prüfen. Der Lizenznehmer stimmt zu, im Falle einer Compliance-Prüfung angemessen zu kooperieren und Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Materialien sowie, falls erforderlich, angemessenen Zugang zu den Räumlichkeiten des Lizenznehmers für die Zwecke der Prüfung der Einhaltung durch Annata zu gewähren. 12.3 Prüfverfahren und Beschränkungen. Zur Prüfung der Einhaltung durch den Lizenznehmer beauftragt Annata einen unabhängigen Prüfer einer international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegt. Die Prüfung wird von einem unabhängigen Prüfer mit einer schriftlichen Vorankündigung von mindestens dreißig (30) Tagen an den Lizenznehmer, während der normalen Geschäftszeiten und in einer Weise durchgeführt, die die Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers nicht unangemessen beeinträchtigt. Alternativ kann Annata verlangen und der Lizenznehmer muss zustimmen, den Selbstprüfung-Fragebogen von Annata in Bezug auf die Software und die Lizenz auszufüllen. 12.4 Prüffrequenz. Annata darf jährliche Prüfungen der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer und der Einhaltung dieser Bedingungen durchführen. Wenn Annata nach Abschluss der Prüfung feststellt, dass der Lizenznehmer Lizenzen nicht um fünf Prozent (5 %) oder weniger unterzeichnet hat, stimmt Annata zu, den Lizenznehmer danach mindestens ein Jahr lang nicht mehr zu prüfen. 12.5 Verwendung der Ergebnisse. Annata wird die Informationen aus der Prüfung nur dazu verwenden, die Rechte von Annata durchzusetzen und festzustellen, ob der Lizenznehmer diese Bedingungen einhält. Durch das Geltendmachen der oben beschriebenen Rechte und Verfahren verzichtet Annata nicht auf ihre Rechte, diese Bedingungen durchzusetzen oder ihre Rechte durch andere gesetzlich zulässige Mittel zu schützen. 12.6 Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Wenn eine Prüfung ergibt, dass der Lizenznehmer zu geringe Gebühren für die Software gezahlt hat, wird dem Lizenznehmer zusätzlich zu anderen gesetzlich und in diesen Bedingungen vorgesehenen Abhilfemaßnahmen die Rechnung für diese zu gering gezahlten Gebühren für alle Zeiträume gestellt, in denen der Lizenznehmer diese Bedingungen nicht eingehalten hat. Die Benutzer-Zugangslizenz des Lizenznehmers gilt als die höchste anwendbare Zugangslizenz, wenn die Art der Benutzer-Zugangslizenz während einer Prüfung nicht festgestellt werden kann. Dem Lizenznehmer können auch bis zu fünfundzwanzig Prozent (25 %) zusätzliche Gebühren als Strafe auf alle zu gering gezahlten Gebühren berechnet werden. Wenn der Lizenzmangel fünf Prozent (5 %) oder mehr beträgt, muss der Lizenznehmer Annata die Kosten erstatten, die Annata im Zusammenhang mit der Prüfung entstanden sind. Verschiedenes
13.1 Exportbeschränkungen. Wenn die Software ein integriertes Add-on für ein Microsoft-Produkt ist, unterliegt sie den Exportgesetzen und -bestimmungen der Vereinigten Staaten. Der Lizenznehmer muss alle nationalen und internationalen Exportgesetze und -bestimmungen einhalten, die für die Software gelten. Diese Gesetze umfassen Beschränkungen hinsichtlich Bestimmungsorten, Endbenutzern und Endverwendung. Zusätzliche Informationen finden Sie unter www.microsoft.com/exporting. 13.2 Mit der Unterzeichnung dieser Bedingungen akzeptiert der Lizenznehmer hiermit ausdrücklich, dass alle kundenspezifischen Informationen, die Annata aufgrund der durch diese Bedingungen geregelten Leistungsbeziehung erhält, d.h. bezüglich der Software, einschließlich Seriennummer, NACE-Code, Name des Lizenznehmers, Adresse, Tel.-Nr., Fax-Nr., E-Mail-Adresse, URL, Kontaktname und der Name des Lieferanten des Lizenznehmers, nur intern innerhalb von Annata zum Zweck der internen Verwaltung der Lizenz für die Software verwendet werden dürfen. 13.2 Geltendes Recht. Unabhängig davon, wo der Lizenznehmer die Lizenz für die Software erwirbt, unterliegen diese Bedingungen dem isländischen Recht, ungeachtet der Kollisionsnormen (conflict of laws principles). 13.3 Streitbeilegung. Im Falle einer Streitigkeit, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergibt, einschließlich jeglicher Frage bezüglich ihrer Existenz, Gültigkeit oder Beendigung (die Streitigkeit), werden die relevanten Parteien der Streitigkeit zunächst versuchen, diese durch Verhandlungen in gutem Glauben zwischen den ernannten Vertretern dieser Parteien (die Verhandlung) beizulegen. 13.4 Für den Fall, dass die Streitigkeit innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beginn einer Verhandlung ungelöst bleibt, ist jede Partei der Streitigkeit berechtigt, diese zur endgültigen Beilegung einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, das vom Nordischen Schiedszentrum der Isländischen Handelskammer (NAC) verwaltet wird, in Übereinstimmung mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Schiedsregeln des NAC (den NAC-Regeln), wobei diese Regeln als durch Verweis in diesen Abschnitt aufgenommen gelten. 13.5 Sofern die Parteien der Streitigkeit nicht einstimmig etwas anderes vereinbaren, besteht das Schiedsgericht aus einem (1) Schiedsrichter, der gemäß den NAC-Regeln ernannt wird. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Island. Alle Schiedssprüche können erforderlichenfalls von jedem zuständigen Gericht in gleicher Weise wie ein Urteil in diesem Gericht vollstreckt werden. Die Kosten eines solchen Schiedsverfahrens werden vom Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch festgelegt und zwischen den Parteien der Streitigkeit aufgeteilt.
